Einschulung

Allgemeine Informationen zur Einschulung

Anzumelden sind alle Kinder, die bis zum 30. September 2025 sechs Jahre alt werden.

Ferner müssen alle Kinder angemeldet werden, die im vergangenen Schuljahr (2024/2025) zurückgestellt wurden bzw. die Möglichkeit der Verschiebung der Einschulung („Korridor-Kinder“) genutzt wurde.

Die Pflicht zur Schulanmeldung besteht auch dann, wenn die Erziehungsberechtigten beabsichtigen, ihr Kind vom Besuch der Grundschule zurückstellen zu lassen oder die Möglichkeit der Verschiebung (Kinder, die zwischen dem 1.7.2019 und 30.9.2019 geboren sind) genutzt werden soll.

Die Kinder müssen an der öffentlichen Grundschule, in deren Schulsprengel sie wohnen, oder an einer staatlich genehmigten privaten Volksschule angemeldet werden. Das gilt auch dann, wenn die Erziehungsberechtigten die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses beantragen wollen.

Die Erziehungsberechtigten und ihre Vertreter müssen bei der Schulanmeldung die nach dem Anmeldeblatt erforderlichen Angaben machen und durch Vorlage der Geburtsurkunde belegen.

Schulanmeldung ist Pflicht.

Erziehungsberechtigte, welche die ihnen obliegende Anmeldung eines Schulpflichtigen ohne berechtigten Grund vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen, können nach Art. 119 (1-3) des Bayer. Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen mit Geldbuße belegt werden.

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann ein Kind, das in den Monaten Oktober, November, Dezember 2019 geboren wurde, schulpflichtig werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann. Eine Ablehnung ist möglich, wenn die Aufnahmevoraussetzungen nicht gegeben sind. Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter; er kann die Teilnahme an einem Verfahren zur Feststellung der Schulfähigkeit verlangen.

Kinder, die nach dem 31. Dezember 2019 geboren wurden und eingeschult werden sollen, benötigen ein schulpsychologisches Gutachten.

Zur Einschreibung sind die Geburtsurkunde (Familienstammbuch), Taufurkunde, Sorgerechtsbeschluss bei alleinigem Sorgerecht und die Bestätigung des Gesundheitsamtes von der durchgeführten Schuluntersuchung mitzubringen.